§§ 4, 9 EStG - Doppelte Haushalts- führung bei Alleinstehenden
Je länger die Auswärtstätigkeit bei nicht verheirateten Arbeitnehmern dauert, desto mehr spricht dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden, die Heimatwohnung also nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird. Beschränken sich die sozialen Kontakte bei einem Alleinstehenden allerdings im Wesentlichen auf Eltern und Geschwister, kann sich der Lebensmittelpunkt auch nach Jahren der auswärtigen Berufstätigkeit am Wohnort der Familie befinden, sodass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen.
Nach einem Urteil des FG Saarland kommt es darauf an, ob die Lebens-, Wohn- und Arbeitsweise den Schluss erlaubt, dass sich der Lebensmittelpunkt in der Heimatwohnung fern vom Arbeitsort befindet. Im Urteilsfall ging es um eine alleinstehende Ärztin, die am Arbeitsort keine privaten Beziehungen zu Arbeitskollegen pflegte und die freie Zeit zum Ausschlafen nutzte. In dem von ihrer Familie errichteten Einfamilienhaus stand ihr ausreichend Wohnraum zur Verfügung. Dass die Ärztin die Haushaltsführung zumindest mitbestimmte, stand für das FG Saarland fest, nachdem die Ärztin den Nachweis der Mitfinanzierung des Hauses vorgelegt hatte.
Praxishinweis: Anders sieht es nach einem Urteil des FG Hessen bei einem Arbeitnehmer mit gehobenem Einkommen aus, der bereits mit seiner Lebensgefährtin einen eigenen Haushalt geführt hat und dann in ein kleines Zimmer bei den Eltern zieht. Hier spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der eigene Hausstand lediglich zur Erzielung von Steuervorteilen behauptet wird.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig