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  • §§ 4, 9 EStG - Fragen zum Abzug bei Berufsausbildung und Erststudium

    Seit 2004 sind Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium gemäß § 12 Nr. 5 EStG nur begrenzt Sonderausgaben und nicht vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Mit dieser Einschränkung haben sich jetzt gleich mehrere FG beschäftigt.  

     

    Neuregelung ist verfassungsgemäß

     

    Die Gesetzesänderung halten die FG Hamburg und Baden-Württemberg nicht für verfassungswidrig, da diese Regelung weder gegen das objektive Nettoprinzip noch gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Die Gerichte gehen zudem davon aus, dass die Gesetzesänderung der geänderten Lebenswirklichkeit Rechnung trägt, wonach Berufsanfänger heute nicht mehr davon ausgehen können, den erlernten Beruf ein ganzes Leben lang ausüben zu können.  

     

    Die in § 12 Nr. 5 EStG angelegte Unterscheidung zwischen Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium sowie Fortbildungskosten stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung dar, die mit einfach handhabbaren Abgrenzungskriterien einen gleichmäßigen Gesetzesvollzug für diese sehr häufig auftretenden Sachverhalte ermöglicht. Zwar führt eine Reihe von Fachstudien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer späteren Tätigkeit mit entsprechenden Einkünften, was aber für sehr viele Studiengänge gerade nicht gilt. Für eine differenzierende Lösung fehlt es an sachgerechten und brauchbaren Unterscheidungskriterien. Insoweit ist die steuerliche Differenzierung zwischen Fortbildungskosten und Zugehörigkeit der Berufsausbildung zur Lebensführung sachgerecht.