§§ 4, 9 EStG – Ist die Neuregelung zur
Entfernungspauschale verfassungswidrig?
Nach der ab dem 1.1.2007 geltenden Neuregelung in § 9 Abs. 2 EStG durch das Steueränderungsgesetz sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten zu berücksichtigen. Aufgrund einer Härtefallregelung lässt der Gesetzgeber nur noch entsprechende Kosten für Fahrten ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten zum Abzug zu.
Nach Auffassung des FG Niedersachsen ist diese Regelung verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstößt. Im zugrunde liegenden Fall ging es um den Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für die Fahrt zur Arbeit ab dem ersten Kilometer. Diesen Eintrag hatte das Finanzamt gesetzeskonform abgelehnt. Das FG sieht darin sowohl einen Verstoß gegen das im Steuerrecht geltende subjektive als auch gegen das objektive Nettoprinzip. Es hat daher das BVerfG angerufen und in einem weiteren Beschluss das Finanzamt verpflichtet, insoweit den Freibetrag auch für die ersten 20 km auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.
Aufgrund des Prinzips der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit darf lediglich das nach Abzug der beruflichen Aufwendungen verbleibende Einkommen besteuert werden. Die Neuregelung führt aber insbesondere zu einer verfassungswidrigen Besteuerung des Existenzminimums, wenn bei Ansatz der Aufwendungen als Werbungskosten keine Einkommensteuer anfallen würde, bei fehlender Abzugsfähigkeit aber Steuern zu entrichten sind. Darüber hinaus lässt der Gesetzgeber für Betroffene zwangsläufig entstehende erwerbsbedingte Kosten nicht mehr als Werbungskosten zu. Diese grundsätzliche Verfassungswidrigkeit kann auch nicht durch das Ziel der Haushaltskonsolidierung gerechtfertigt werden.
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