§§ 4, 9 EStG - Ist eine Fährverbindung bei Wahl der verkehrsgünstigeren Strecke einzubeziehen?
Wer mit dem Auto zur Arbeit fährt weiß, dass der kürzeste Weg nicht unbedingt der beste ist. Für die Berechnung der Entfernungspauschale ist aber die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte heranzuziehen. Es ist aber nicht immer leicht, dem Finanzamt klarzumachen, dass der längere Weg durchaus der günstigere sein kann.
Der BFH hatte jetzt zu entscheiden, ob dann, wenn die eigentliche kürzere Strecke eine Fährverbindung enthält, auch die längere Alternativstrecke ohne Fähre in Ansatz kommen kann.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist für die Berechnung der Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte heranzuziehen. Eine andere Strecke kann jedoch dann angesetzt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG).
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