§§ 4, 9 EStG - Kürzere Straßenentfernung ist auch bei Umwegen mit der Bahn maßgebend
Bei der Berechnung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die auf volle Kilometer abgerundete kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Zwar kann unter bestimmten Bedingungen eine längere Strecke zugrunde gelegt werden, wenn diese verkehrsgünstiger ist. Diese abweichende Bestimmung gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg aber nur, wenn Umwege auf der Straße und nicht über die Schiene genommen werden. Zu der gesetzlichen Ausnahme einer längeren Strecke kommt es nämlich erst gar nicht, wenn statt eines Pkw öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.
Hintergrund ist die allgemeine Regelung zur Entfernungspauschale, wonach die kürzeste Straßenverbindung unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel anzusetzen ist, auch wenn die Strecke mit Bus und Bahn länger oder kürzer ist. Nur bei regelmäßiger Nutzung der längeren, aber zeitlich günstigeren Verkehrsverbindung soll der Abzug der deswegen entstehenden erhöhten Wegekosten ermöglicht werden. Damit soll es aber nicht zu einer Subventionswirkung für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln über größere Entfernungen kommen. Sofern die Fahrkarte deswegen teurer ist, darf der die Pauschale übersteigende Betrag abgezogen werden.
Praxishinweis: Der Ansatz einer längeren Straßenverbindung ist allerdings auch in solchen Fällen möglich, in denen der Berufspendler den Bus benutzt, dessen Linienführung über die verkehrsgünstigere Strecke führt. Denn der Bus nutzt das öffentliche Straßennetz statt sich wie S-Bahn oder Zug auf einer eigenen Schienentrasse fortzubewegen. Das FG betont, dass das Finanzamt die kürzeste Straßenverbindung bei Bahnfahrern unter Verwendung der im Internet bereit gestellten Routenplaner ermitteln darf.
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