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  • §§ 4, 9 EStG - Praxishinweise zum Umgang mit der gekürzten Entfernungspauschale

    Der BFH hat ernstliche Zweifel, ob das Abzugsverbot für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungsgemäß ist. Daraufhin hatte sich das BMF entschieden, in Bezug auf die ersten 20 Entfernungskilometer Aussetzung der Vollziehung zu gewähren und die Bescheide ab 2007 insoweit nur vorläufig festzusetzen (s. AStW 07, 751). Da hierzu zwei Verfahren beim BVerfG anhängig sind, ruhen Einsprüche kraft Gesetzes. Die OFD Münster gibt nun u.a. folgende Hinweise:  

     

    • Bei persönlich abgegebenen Lohnsteuerermäßigungsanträgen wird der Freibetrag für die ersten 20 Entfernungskilometer unter Berufung auf die geltende Gesetzeslage mündlich abgelehnt und anschließend der erklärte Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zur Niederschrift aufgenommen. Danach erfolgt im Wege der Aussetzung der Vollziehung ein Eintrag des Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte auch für die ersten 20 Kilometer.

     

    • Wird das Lohnsteuerermäßigungsverfahren postalisch eingereicht, erfolgt keine förmliche schriftliche Ablehnung. Zur Verfahrensvereinfachung werden Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unterstellt. Anschließend wird der erhöhte Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Mit der Rücksendung der Lohnsteuerkarte wird die Gewährung des Freibetrags gesondert erläutert.

     

    • Beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren von beschränkt Steuerpflichtigen erfolgt nach § 50 Abs. 5 EStG trotz Eintrags eines Freibetrags keine zwangsweise Veranlagung. Sofern das BVerfG später die Verfassungsmäßigkeit der gekürzten Entfernungspauschale bestätigt, muss ein Nachforderungsbescheid ergehen. Einsprüche gegen Vorauszahlungsbescheide deutet die Verwaltung soweit möglich in Herabsetzungsanträge um, denen regelmäßig entsprochen werden kann.

     

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