§§ 4, 9 EStG - Unterschiedliche Auffassungen zur Einordnung der Entfernungspauschale
Der Gesetzgeber hat die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 2 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2007 der Privatsphäre zugeordnet. Für das FG Baden-Württemberg ist diese Zuordnung mit dem Grundgesetz vereinbar, da es sich bei den Aufwendungen für den Arbeitsweg nicht um originäre Werbungskosten handelt. Dieses Urteil unterscheidet sich grundsätzlich von den Beschlüssen des FG Niedersachsen und Saarland. Hier stufen die Richter die Neuregelung als einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ein (s. AStW 07, 225). Das FG Baden-Württemberg hingegen hält die Systemänderung seit Jahresbeginn für zulässig, wonach die Berufs- und Arbeitssphäre erst am Werkstor beginnt.
Das BVerfG hatte zwar 2002 ausgeführt, dass die steuerrechtlich erhebliche Berufssphäre traditionell nicht erst am Werkstor beginnt. Dies beinhalte jedoch keine Ewigkeitsgarantie. Daher ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es sich wegen der Verbindung der Fahrtkosten auch zur Wohnung um gemischte Aufwendungen handelt, bei der er über den Abzug und Nichtabzug frei entscheiden kann. Diese Entscheidung wurde durch die Änderung des § 9 Abs. 2 EStG ausgeübt. In einem zweiten Schritt bestehe dann eine weite Gestaltungsfreiheit, etwa zur Subventionierung der Fernpendler ab dem 21. Kilometer als Härteregelung.
Entscheidend für den sicherlich erst in einigen Jahren endgültig geklärten Sachverhalt sind die beiden unterschiedlichen Ansätze des FG Baden-Württemberg auf der einen und der FG Niedersachsen und Saarland auf der anderen Seite:
- Stellt der Wegfall der ersten 20 Kilometer bei der Entfernungspauschale einen Verstoß gegen das im Steuerrecht geltende subjektive und objektive Nettoprinzip dar, bei dem nach der finanziellen Leistungsfähigkeit lediglich das nach Abzug der beruflichen Aufwendungen verbleibende Einkommen besteuert werden darf?
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