§§ 4, 9 EStG - Verpflegungsaufwand bei doppelter Haushaltsführung
Der BFH hat sich in zwei neueren Entscheidungen damit beschäftigt, wann und für welchen Zeitraum die Verpflegungspauschale im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt werden kann.
Bezug der Wohnung am früheren Ort ist begünstigt
Eine beendete doppelte Haushaltsführung kann anschließend am früheren Beschäftigungsort auch in der als Zweithaushalt genutzten Wohnung erneut begründet werden. Eine dort wieder aufgenommene berufliche Betätigung berechtigt dazu, die Mehraufwendungen für die Verpflegung erneut für drei Monate geltend zu machen. Das gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer seine Eigentumswohnung während seines Aufenthalts am Familienwohnort nicht veräußert, sondern im Hinblick auf die Rückkehr an seine frühere Arbeitsstätte beibehält. Die erneute Begründung einer doppelten Haushaltsführung am gleichen Ort setzt nämlich nicht voraus, dass der Beschäftigte dort eine neue Wohnung nimmt oder ihm die Verhältnisse am Beschäftigungsort bekannt sind. Der Abzug von Verpflegungsaufwendungen während der Dreimonatsfrist ist generell von der konkreten Verpflegungssituation unabhängig.
Erst mit Beendigung der doppelten Haushaltsführung scheidet der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben aus. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird, weil die berufliche Betätigung in den Einzugsbereich der Familienwohnung verlagert oder in einer anderen Region ein neuer Zweithaushalt begründet wurde. Nach Aufgabe des zweiten Haushalts kann dort aber erneut eine doppelte Haushaltsführung aus beruf- lichem Anlass begründet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob in dieser Wohnung bereits früher ein Zweithaushalt errichtet worden war.
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