§§ 4, 9 EStG - Weitere Antworten zum Ansatz der Entfernungspauschale
Der BFH hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen zu weiteren offenen Fragen bei der Entfernungspauschale geäußert. Dabei ging es einerseits um die Wahl zwischen dem Abzug der Entfernungspauschale oder den tatsächlichen Aufwendungen bei Behinderten und andererseits um Flugreisen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Keine Meistbegünstigung für Behinderte bei berufsbedingten Wegekosten
Behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte statt der Entfernungspauschale die höheren tatsächlichen Fahrtkosten abziehen. Dabei ist allerdings eine Kombination des Ansatzes der Entfernungspauschale und der tatsächlichen Aufwendungen nicht zulässig. Nach § 9 Abs. 2 S. 3 EStG muss das Wahlrecht nämlich einheitlich ausgeübt werden. Eine Meistbegünstigung für einzelne Wegabschnitte aus beiden Alternativen ist mit der Vorschrift unvereinbar.
Im zugrunde liegenden Fall fuhr ein behinderter Steuerpflichtiger mit seinem Pkw von seiner Wohnung bis zum Bahnhof und von dort mit dem Zug zur Arbeitsstätte. Er wollte die tatsächlichen Pkw-Kosten für die Wege zum Bahnhof und die Entfernungspauschale für die Bahnstrecke ansetzen. Das Finanzamt hingegen berücksichtigte nur einheitlich 0,30 EUR für die gesamte Entfernung. Dies ist korrekt, denn behinderte Personen können entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder den tatsächlichen Aufwendungen abrechnen. Diese Sonderregelung berücksichtigt aus sozialen Gründen, dass die Pauschale beim Auto nicht immer kostendeckend ist, gehbehinderte Personen aber nur eingeschränkt auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen können. Eine darüber hinausgehende Meistbegünstigung kommt aber nicht in Betracht.
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