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  • § 4 EStG - Abgabe der Anlage EÜR wird für 2005 nicht immer verlangt

    Einnahmen-Überschuss-Rechner müssen gemäß § 60 Abs. 4 EStDV erstmalig für 2005 eine Gewinnermittlung nach der amtlichen Anlage EÜR beifügen, wenn die Betriebseinnahmen über 17.500 EUR liegen (s. AStW 05, 790). Geben Selbstständige das Formular nicht ab, kann dies mit Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Ein Verspätungszuschlag ist hingegen nicht möglich, weil die neue Anlage nicht Teil der Steuererklärung ist.  

     

    Die Finanzverwaltung hat gegenwärtig keine Bedenken, nur dann auf einer Abgabe der Anlage EÜR zu bestehen, wenn für 2005 eine Überprüfung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf Grund der Risikoklasse vorgesehen ist. Die Veranlagung kann ansonsten auch ohne die Anlage EÜR durchgeführt werden, soweit sich alle erforderlichen Daten aus der formlosen Gewinnermittlung ergeben. Auf die Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR für die Folgejahre wird dann mittels Erläuterungstext im Steuerbescheid hingewiesen.  

     

    Hinweis: Die Einführung der neuen Anlage wurde bislang immer damit begründet, hierdurch eine Erleichterung für kleine und mittelständische Unternehmen zu schaffen und fehlerhafte Eingaben zu vermeiden. Die Praxis sieht aber anders aus. Denn bei Nichtabgabe der Anlage EÜR ist die maschinelle Risikoüberprüfung nur noch eingeschränkt möglich. Daraus wird ersichtlich, dass die Finanzverwaltung das Formular vorrangig zur EDV-mäßigen Auswertung benötigt.