§ 4 EStG – Anlage EÜR ist 2006 verpflichtend
Für das Jahr 2004 wurde die Anlage EÜR noch ausgesetzt. Im Folgejahr bestand die Verwaltung nicht unbedingt auf eine Abgabe. Doch für 2006 müssen Einnahmen-Überschuss-Rechner gemäß § 60 Abs. 4 EStDV ihrer Steuererklärung zwingend eine Gewinnermittlung nach der amtlichen Anlage EÜR beifügen, wenn die Betriebseinnahmen über 17.500 EUR liegen. Für die Grenze sind die Einnahmen pro Betrieb und nicht wie bei der Kleinunternehmergrenze im UStG die aus sämtlichen Tätigkeiten maßgebend. Die Einnahmenhöhe ist jedes Jahr neu zu prüfen. Bei Neugründung muss sie aber nicht zeitanteilig hochgerechnet werden. Bei geringen Einnahmen reicht auch weiterhin die formlose bisherige Gewinnermittlung.
Geben Selbstständige, deren Gewinn oberhalb der Grenze liegt, das Formular nicht ab, kann dies mit Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Ein Verspätungszuschlag ist hingegen nicht möglich, weil die neue Anlage nicht Teil der Steuererklärung ist. Neben der ausgefüllten dreiseitigen Anlage EÜR muss die individuelle Gewinnermittlung nicht mehr automatisch beigefügt werden. Sie kann aber zur individuellen Erläuterung von ermittelten Zahlen dienen.
Eine Überleitung der Daten aus der Buchführung ins Formular ist nicht einfach per Knopfdruck möglich. Denn besonders die für steuerliche Zwecke ermittelten Angaben über nicht abziehbare Betriebsausgaben wie Bewirtungskosten, Arbeitszimmer oder Geschenke nach § 4 Abs. 5 EStGwerden hier verlangt. Darüber hinaus geht es um die Ermittlung des Privatanteils beim Pkw sowie um Bildung und Auflösung der Ansparrücklage. Besonders zu beachten sind auch die Angaben zu Schuldzinsen und ihrer Abzugsbeschränkung infolge von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG. Hierbei besteht in der Überschussrechnung die besondere Aufzeichnungspflicht für Entnahmen und Einlagen.
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