§ 4 EStG - Aktien können nur bei zeitnaher Einlage gewillkürtes Betriebsvermögen sein
Die Verlagerung des Risikos bei Wertpapieren auf den betrieblichen Bereich ist besonders lukrativ, da ein Verlust unabhängig von Spekulationsfristen zur Gewinnminderung führt. Aktien gehören aber in der Regel nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, selbst wenn es sich um Papiere von Firmen handelt, bei denen eine Branchengleichheit besteht. Auch eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet nach dem Urteil des FG München vom 22.7.2005 zumindest dann aus, wenn erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zum Ausdruck gebracht wird, dass die Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören sollen. Somit sind die zuvor realisierten Verluste und Abwertungen bei den Aktien im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG zu erfassen.
Wertpapiere können jedoch grundsätzlich als Liquiditätsreserve gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen, selbst wenn sie in spekulativer Absicht erworben und Kursverluste billigend in Kauf genommen werden. Denn die Geschäfte eines Kaufmanns sind risikobehaftet. Allerdings ist die Einlage von Aktien nicht mehr zulässig, wenn bereits erkennbar ist, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur noch Verluste bringen werden. Anders sieht es nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz aus, wenn ein Unternehmen mit freien Liquiditätsüberschüssen Termingeschäfte tätigt und diese zeitnah in der Buchhaltung erfasst werden.
Praxishinweis: Bei gewillkürtem Betriebsvermögen ist es besonders wichtig, dass die Zuordnung unmissverständlich erfolgt, so dass ein sachverständiger Dritter ohne weiteres die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erkennen kann. Dementsprechend ist eine rückwirkende Einbuchung unzulässig. Bei einer zeitnahen Dokumentation ist allerdings zu beachten, dass die dann gewerblichen Kursgewinne auch außerhalb der Jahresfrist nach § 23 EStG den Gewinn erhöhen.
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