§ 4 EStG - Auf Privatfahrt gestohlener Betriebs-Pkw führt nicht zu Betriebsausgaben
Der Diebstahl eines betrieblichen Fahrzeuges führt nicht zu Betriebsausgaben, wenn das Fahrzeug beim Besuch einer privaten Veranstaltung vom Parkplatz entwendet wird. Im vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Arzt den zum Betriebsvermögen gehörenden Wagen zum Besuch eines Weihnachtsmarkts genutzt. Dort wurde er vom Parkplatz gestohlen. Der Buchwert des Pkw ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Der BFH bezieht sich auf seine Rechtsprechung zu Unfällen auf Strecken, die privat veranlasst sind. Hiernach teilen Kosten eines Unfalls grundsätzlich das Schicksal der Fahrtkosten. Wird das Fahrzeug gestohlen, gelten dieselben Grundsätze. Wird es also bei einem privaten Termin entwendet, darf der Buchwert den Gewinn nicht mindern. Die Zugehörigkeit des entwendeten Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen indiziert noch nicht automatisch die betriebliche Veranlassung des Verlustes. Dazu ist es erforderlich, dass der Verlust so gut wie ausschließlich betrieblich veranlasst ist. Maßgeblich dafür ist das auslösende Moment des Ereignisses.
Praxishinweis: Allerdings ist nach Auffassung des BFH das Abstellen des betrieblichen Fahrzeuges bei Übernachtung während einer mehrtägigen Dienstreise ebenso wenig privat veranlasst wie das Abstellen vor der Wohnung nach der Rückkehr aus dem Betrieb. Denn eine berufliche Veranlassung kann auch gegeben sein, wenn das entwendete Fahrzeug eines Arbeitnehmers nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und vor der eigenen Wohnung abgestellt wurde. Hier wird das Abstellen des Fahrzeugs über Nacht vor der eigenen Wohnung von der fast ausschließlich beruflichen Nutzung mit umfasst.
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