§ 4 EStG - Aufwendungen für VIP-Logen sind nicht immer absetzbar
Die neuen und komfortablen Fußballstadien bieten immer mehr Logenbereiche, die von Firmen oftmals gleich für eine ganze Saison oder z.B. für die kommende WM gebucht werden. Mit diesem Trend befasst sich ein aktuelles BMF-Schreiben. Während die VIP-Logen bei den Vereinen für Zusatzeinnahmen sorgen, führt dies bei den buchenden Firmen nicht immer zu abzugsfähigen Betriebsausgaben. Darüber hinaus sind die Vergünstigungen für den Besucher als Betriebseinnahme oder bei Arbeitnehmern als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Erhalten Geschäftspartner Eintrittskarten, liegen nur bis zur Höhe von 35 EUR abziehbare Geschenke vor, sofern die Zuwendung kein Ausgleich für konkrete Leistungen des Empfängers darstellt. Die Beköstigung während der Veranstaltung unterliegt den allgemeinen Beschränkungen für die Bewirtung. Auch wenn die Kosten der Eintrittskarten beim Zuwendenden nicht abziehbar sind, haben die Empfänger Betriebseinnahmen zu versteuern.
Erhalten Arbeitnehmer Eintrittskarten, müssen sie den geldwerten Vorteil aus dieser Veranstaltung als Arbeitslohn ansetzen. Sie können hierbei jedoch die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 EStG nutzen. Dem Arbeitgeber räumt das BMF die Möglichkeit ein, die Lohnsteuer pauschal mit 30 v.H. zu übernehmen.
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