§ 4 EStG - Bilanzberichtigung nach Änderung der Rechtsprechung
In einer Bilanz kann der Steuerpflichtige Ansätze nachträglich korrigieren, um Bilanzierungsfehler richtig zu stellen oder um ein Wahlrecht anders auszuüben. Man spricht im ersten Fall von einer Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG), im zweiten Fall von einer Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Finanzverwaltung hat sich jetzt dazu geäußert, wann eine geänderte Rechtsprechung in der Bilanz zu berücksichtigen ist.
Ein Bilanzansatz ist nicht fehlerhaft, wenn er der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Urteile, die bis zu diesem Zeitpunkt, aber nach dem Bilanzstichtag ergehen, sind hingegen als wertaufhellende Erkenntnisse zu berücksichtigen und durchbrechen das Stichtagsprinzip.
Wird die Rechtsprechung jedoch erst nach dem Tag der Bilanzaufstellung geändert, so wird der Bilanzansatz erst in dem Jahresabschluss fehlerhaft, in dem die Änderung erstmals berücksichtigt werden kann. Dies ist in der Regel die erste nach Veröffentlichung des Urteils aufgestellte Bilanz. Eine rückwirkende Berichtigung von Bilanzen kommt nicht in Betracht, auch wenn der Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch geändert werden kann.
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