§ 4 EStG - Bilanzberichtigung nur bei Fehlern im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung möglich
Nach § 4 Abs. 2 EStG kann ein Unternehmen eine Bilanzberichtigung vornehmen, wenn der beim Finanzamt eingereichte Jahresabschluss inhaltlich fehlerhaft ist, d.h. wenn die Bilanz den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht entspricht. Dabei hält der BFH unverändert daran fest, dass allein die objektive Unrichtigkeit einer Bilanz deren Berichtigung nicht rechtfertigt. Eine Berichtigung setzt vielmehr voraus, dass der Unternehmer den Fehler im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung hätte erkennen können.
Im Urteilsfall ging es um eine Rückstellung für künftige Leistungsverpflichtungen gegenüber Pensionären. Der Ansatz dieses Passivpostens wurde erst durch die spätere Rechtsprechung und nach der Bilanzaufstellung geklärt. Im Zeitpunkt der Aufstellung war die Zulässigkeit der Rückstellung weder eindeutig vom Gesetz vorgegeben noch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt gewesen. Daher muss jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als „richtig“ angesehen werden, und die Bilanz kann in diesem Punkt nicht mehr gewinnmindernd berichtigt werden. Insoweit liegt kein Verstoß gegen Buchführungsgrundsätze vor.
Zwar ist ein unrichtiger Bilanzansatz grundsätzlich im Rahmen der zeitlich ersten Veranlagung zu korrigieren, für die noch Steuerbescheide erlassen werden dürfen. Jedoch gilt das nur für einen Bilanzierungsfehler, der zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung auch als Fehler erkannt werden konnte. Folgt später ein anderslautendes Urteil, wird der nunmehr eintretende Bilanzierungsfehler bei der ersten Veranlagung nach der Veröffentlichung korrigiert.
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