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  • § 4 EStG - Bilanzielle Behandlung von Provisionszahlungen der Versicherung

    Im Jahresabschluss sind Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind, also eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die hierfür wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind. Nicht erforderlich ist, dass die Forderung am Bilanzstichtag fällig ist. Der BFH hat sich vor diesem Hintergrund aktuell mit dem Provisionsanspruch eines Versicherungsvertreters beschäftigt. Dieser entsteht, sobald der vermittelte Vertrag zwischen Unternehmen und dem Versicherungsnehmer zustande gekommen ist. Der Anspruch ist dann stets in vollem Umfang zu aktivieren. Sind Zahlungen der Versicherung hingegen lediglich als Provisionsvorschüsse zu werten, fehlt es an einer Gewinnrealisierung. Die Vorschüsse sind dann als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.  

     

    Nach der Sonderregelung des § 92 Abs. 4 HGB, hat der Vertreter Anspruch auf eine Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat. Der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf eine Vermittlungsprovision realisiert ist, hängt von der Vertragsgestaltung im Einzelfall ab. Entscheidend kann zum Beispiel die Zahlung der ersten Jahresprämie, einer bestimmten Anzahl von Monatsprämien oder der Abschlussgebühr sein. Vertraglich kann auch ein Recht auf Vorschüsse oder Teilprovisionen bei laufend zu leistenden Prämienzahlungen vereinbart werden. Insoweit ist für die Aktivierung des Anspruchs der jeweils konkrete Vertragsinhalt relevant, in welcher Höhe Provisionszahlungen gewinnerhöhend und in welcher Höhe als erhaltene Anzahlungen zu erfassen sind. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn ein mögliches Ausfallrisiko durch eine Rückstellung in Höhe von 5 % der Provisionszahlungen berücksichtigt wird.  

     

    Fundstellen:  

    BFH 17.3.10, X R 28/08