§ 4 EStG – Einbringung erfordert Übergang zum Bestandsvergleich
Bringt ein Freiberufler seine Praxis in eine GbR ein, ist auch dann eine Einbringungsbilanz zu erstellen, wenn beide die Überschussrechnung anwenden. Die Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Gesellschaft gegen Gesellschaftsrechte stellt als tauschähnlicher Vorgang grundsätzlich eine Veräußerung dar. Dabei kann das Wahlrecht des § 24 UmwStG genutzt werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Einbringende erstmals Mitunternehmer der empfangenden Gesellschaft wird oder sich sein vorhandener Gesellschaftsanteil erhöht.
Hat der Einbringende nun seinen Gewinn bisher nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, verlangt die Verwaltung zum Einbringungszeitpunkt eine Bilanzierungspflicht. Dem folgt auch das FG Rheinland-Pfalz, da der Übergang zum Bestandsvergleich nicht nur der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Einbringungsgewinns, sondern auch einer Erfassung des laufenden Gewinns dient. Die erforderlichen Hinzu- und Abrechnungen sind bei dem laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres vorzunehmen, in dem die Einbringung stattfindet. Dabei sind die aus der selbstständigen Tätigkeit stammenden Forderungen, die von der Einbringung ausgenommen worden sind, im Rahmen des vorzunehmenden Bestandsvergleichs bei der Einzelpraxis zu berücksichtigen. Unerheblich ist, ob die aufnehmende Gesellschaft ebenfalls die EÜR verwendet.
In der anhängigen Revision muss der BFH klären, ob die nicht eingebrachten saldierten Forderungen und Verbindlichkeiten eines Einnahmen-Überschuss-Rechners als Übergangsgewinn im Einbringungsjahr oder erst beim späteren Zu- und Abfluss zu versteuern sind.
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