· Fachbeitrag · Umwandlungssteuer
Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft
| Die OFD Niedersachsen hat zur Bilanzierungspflicht bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG Stellung genommen. |
Grundproblem - Was ist neu
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung war ein Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erforderlich (Rn. 24.03 des BMF-Schreibens vom 11.11.11, BStBl I 11, 1314 [UmwStE], R 4.5 [6] EStR 2012, H 4.5 [6] Einbringungsgewinn EStH 2015). Der BFH hat demgegenüber entschieden, dass bei der Realteilung einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, keine Verpflichtung zur Erstellung einer Realteilungsbilanz nebst Übergangsgewinnermittlung besteht, wenn die Buchwerte fortgeführt werden und die Mitunternehmer unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen weiterbetreiben (BFH 11.4.13, III R 32/12, BStBl II 14, 242).
Da eine Realteilung einer Personengesellschaft der umgekehrte Fall einer Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG ist, ist das BFH-Urteil nach dem Ergebnis der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene entsprechend auf Einbringungen nach § 24 UmwStG zu Buchwerten nach Auffassung der OFD anzuwenden. Folglich ist bei Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, für den die Gewinnermittlung bisher durch Einnahmenüberschussrechnung vorgenommen wurde, ein Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bei einer Einbringung zu Buchwerten auch nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr erforderlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die aufnehmende Personengesellschaft ebenfalls ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Die gegenteilige Auffassung in Rn. 24.03 UmwStE ist insoweit überholt.
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