§ 4 EStG – Freiberufler können Wertpapiere im gewillkürten Betriebsvermögen halten
Eine Freiberuflersozietät kann ihre Liquiditätsreserve auch in gängigen Aktien oder Fondsanteilen anlegen, ohne dass dadurch der betriebliche Zusammenhang gelöst wird. Diesem Urteil des FG Hamburg kommt künftig eine größere Bedeutung zu. Denn Selbstständige werden voraussichtlich in zunehmendem Umfang Wertpapiere dem Betriebsvermögen zuführen, um den Nachteilen der Abgeltungsteuer im Privatbereich zu entgehen. Dann gilt für Aktien das Teileinkünfteverfahren und die Kosten zählen zu 60 v.H. als Betriebsausgaben. Darüber hinaus mindern realisierte Verluste den Gewinn, während ein Verlust im Rahmen des neuen § 20 EStG nur mit Aktiengewinnen und keinen anderen Kapitaleinnahmen verrechenbar ist.
Ein Wirtschaftsgut kann zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, wenn es den Betrieb fördert. Das ist nicht von vornherein ausgeschlossen, nur weil eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorliegt. Nach der neueren BFH-Rechtsprechung wird insoweit eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Gewinnermittlungsarten nicht vom Gesetz gedeckt und deshalb können auch Einnahmen-Überschuss-Rechner gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Daher können Aktien und Aktienfonds, die in der Regel Erträge erwirtschaften und zudem leicht liquidierbar sind, grundsätzlich das Betriebskapital stärken. Das gilt nur dann ausnahmsweise nicht, wenn im Zeitpunkt von Anschaffung oder Einlage bereits Verluste zu erwarten sind.
Zwar beinhalten Aktien und Fonds immer auch ein spekulatives Element. Bei Freiberuflern mit stabiler Gewinnentwicklung kann allein dadurch die Widmung zum gewillkürten Betriebsvermögen jedoch nicht entfallen. Sollen finanzielle Mittel für Ersatzinvestitionen laufend angespart und nicht durch Kredite finanziert werden, ist diese Entscheidung von Freiberuflern legitim und steuerlich grundsätzlich zu akzeptieren. Auf welche Weise der Ertrag erwirtschaftet wird, spielt so lange keine Rolle, wie er für betriebliche Zwecke verwandt werden soll. Legen Freiberufler jedoch Wertpapierbestände aus dem Privatvermögen ein, spricht dies zunächst gegen die ausschließlich betriebliche Veranlassung.
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