§ 4 EStG - Gekürzte Betriebsausgaben bei zu teurem oder sportlichem Fuhrpark
Zwei Entscheidungen beschäftigen sich mit dem betrieblichen Aufwand für Fahrzeuge, die in der Anschaffung teuer waren oder vorrangig sportlichen Motiven dienen.
Teures Auto ist beim Arzt unangemessen
Nach einem aktuellen Urteil des FG Saarland gelten bei einem Arzt Fahrzeugkosten als unangemessen, soweit die Anschaffungskosten 50.000 EUR übersteigen. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG dürfen Betriebsausgaben den Gewinn nämlich dann nicht mindern, wenn sie nach der Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Zwar ist ein Kaufpreis nicht generell nach absoluten Betragsgrenzen zu beurteilen. Es kommt vielmehr auf die Größe des Unternehmens, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands sowie den Umfang und die Häufigkeit der privaten Pkw-Nutzung an.
Aufwendungen können aber auch bei hohen Umsätzen und Gewinnen unangemessen sein, wenn sie für den Geschäftserfolg von geringer Bedeutung sind oder private Gründe für die Anschaffung maßgebend sind. Daher ist darauf abzustellen, ob ein gewissenhafter Kaufmann angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Die Wahl des Fahrzeugs, das der Arzt zur Durchführung von Hausbesuchen nutzt, beeinflusst nicht die Höhe seiner Einnahmen. Seine Leistungen werden von den Patienten nämlich nicht in Anspruch genommen, weil er ein besonders aufwendiges Fahrzeug fährt. Auch die Höhe seiner Vergütung ist hiervon völlig unabhängig. Insoweit gehören die Kfz-Kosten zum Teil zu den Aufwendungen für die private Lebensführung.
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