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  • § 4 EStG - Gesellschafterbezogenes Abzugsverbot für Zinsen bei Überentnahmen

    Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen nicht in voller Höhe abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. In diesem Fall kommt es zu einer Hinzurechnung von Schuldzinsen zum Gewinn. In einer für Personengesellschaften wichtigen Grundsatzentscheidung hat sich der BFH nun dafür ausgesprochen, dass die Hinzurechnung von Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften gesellschafterbezogen zu bestimmen ist. Zugleich wird der vom Gesetz vorgesehene Mindestabzug von zurzeit 2.050 EUR aber nicht jedem Gesellschafter, sondern der Gesellschaft insgesamt gewährt. Der Mindestabzug ist entsprechend den Schuldzinsenanteilen der einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen. Damit kommt es zu einer individuellen Betrachtung, indem für jeden Mitunternehmer separat Überentnahmen festgestellt werden müssen. In diese Berechnungen sind auch Veränderungen in den Ergänzungsbilanzen sowie Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben und die Höhe seiner Einlagen und Entnahmen einzubeziehen.  

     

    Nach Verwaltungsansicht ist § 4 Abs. 4a EStG dagegen gesellschaftsbezogen auszulegen. Danach ist auf den Gesamtgewinn unter Einbeziehung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen sowie auf die Summe der Entnahmen und Einlagen aller Gesellschafter abzustellen und die Überentnahmen sind nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen. Dieser Auffassung schließt sich der BFH nicht an und spricht sich für die gesellschafterbezogene Ermittlung und Zuordnung der Überentnahmen aus mit einer Aufteilung des nur einmal zu berücksichtigenden Mindestabzugsbetrags auf die einzelnen Mitunternehmer.  

     

    Praxishinweise: Das Urteil hat weitreichende Folgen:  

     

    • Es kommt nicht mehr zu einer Verrechnung der Überentnahmen des einen mit den Unterentnahmen des anderen Gesellschafters. Die Vorteile für den Beteiligten mit Unterentnahmen wirken sich gleichzeitig nachteilig für den mit Überentnahmen aus.
    • Im Rahmen der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise ist zu beachten, dass die individuelle Hinzurechnung nicht den Betrag der Schuldzinsen überschreiten darf, der auf den einzelnen Mitunternehmer entfällt und damit seinen Gewinnanteil belastet. Diese Methode kann dazu führen, dass der Mindestabzug ins Leere läuft, soweit einzelne Gesellschafter keine Überentnahmen getätigt haben.