§ 4 EStG - Getrennte Berechnung der Überentnahmen bei mehreren Betrieben
Ist eine Person sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig, sind die Tätigkeiten zu trennen. Daher können nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg in einem Betrieb schädliche Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG vorliegen, während im anderen Betrieb Verrechnungspotenzial vorhanden wäre. Im zugrunde liegenden Fall betrieb ein Physiotherapeut ein Fitnessstudio und eine Krankengymnastikpraxis in räumlicher Nähe. Für die Bestimmung der nicht abziehbaren Schuldzinsen ist dabei auf die Verhältnisse im einzelnen Betrieb und nicht auf den Saldo sämtlicher betrieblicher Einkunftsquellen abzustellen. Durch die betriebsbezogene Gewinnhinzurechnung sind Überentnahmen auch dann jeweils eigenständig zu bestimmen, wenn
- sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen,
- sich die Betriebsräume in räumlicher Nähe befinden,
- eine Person alle Betriebe selbst leitet und ihnen sein Gepräge gibt oder
- zwischen den Tätigkeitsbereichen nicht unbedeutende sachliche und wirtschaftliche Bezüge bestehen.
Entscheidend ist, dass die Tätigkeiten nicht derart miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen. Dies ist für die Rechtsfrage der Überentnahme allein entscheidend. Fitnessstudios und Krankengymnastikpraxen lassen sich trennen. Sie werden regelmäßig separat betrieben und diese Erwerbstätigkeiten bedingen einander nicht. Es liegen getrennte Leistungen vor, die auch gesondert berechnet werden.
Praxishinweis: Da sich Über- und Unterentnahmen aus zwei Betrieben nicht verrechnen lassen, ist es ratsam, nicht abzugsfähige Schuldzinsen durch gleichmäßige Entnahmen zu vermeiden.
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