§ 4 EStG - Gewinnzurechnung des Betriebsprüfers gilt als Bilanzberichtigung
Nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG kommt eine Bilanzänderung nur in Betracht,
- wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und
- soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine Bilanzberichtigung vor, wenn nachträglich ein fehlerhafter Bilanzansatz von Wirtschaftsgütern einschließlich Rückstellungen sowie Rechnungsabgrenzungsposten durch einen richtigen Ansatz ersetzt wird. Wenn aber allein der steuerliche Gewinn ohne Auswirkung auf Bilanzansätze korrigiert wird, soll keine Bilanzberichtigung vorliegen, die eine Bilanzänderung ermöglicht.
Dem widerspricht jetzt das FG Sachsen-Anhalt. Im Urteilsfall wurden anlässlich der Betriebsprüfung Einnahmen hinzugeschätzt. Der Betrieb wollte daraufhin die Bilanz ändern und Sonderabschreibungen geltend machen. Die Richter vertraten hierzu die Ansicht, dass auch eine Gewinnerhöhung durch eine außerbilanzielle Zurechnung als Bilanzberichtigungen im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 1 EStG gilt und eine Bilanzänderung zulässt. Auch nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 EStG beziehe sich die Vorschrift auf die Änderung der Vermögensübersicht und nicht lediglich auf die Änderung der Bilanzansätze.
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