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  • § 4 EStG – Häusliches Arbeitszimmer bei einem Selbstständigen

    Der BFH hat sich in drei Urteilen mit dem häuslichen Arbeitszimmer beschäftigt: 

     

    Im ersten Fall ging es um mehrere beruflich verwendete Räume eines Handelsvertreters im Eigenheim. Diese sind als funktionale Einheit zu sehen und als ein Arbeitszimmer zu beurteilen. Es macht keinen Unterschied, ob ein großer Raum oder mehrere kleine Räume als Büro genutzt werden. Da der Vertreter seine wesentlichen und die Berufsbild prägenden Tätigkeiten im Außendienst erbringt, können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer insgesamt nur bis zu 1.250 EUR als Betriebsausgaben abgesetzt werden.  

     

    Das zweite Urteil beschäftigt sich mit einem Tankstellenbetreiber. Hier kommt der BFH zur Ansicht, dass dieser den Mittelpunkt seiner Betätigung am Ort der Tankstelle auch dann hat, wenn er überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer tätig ist. Somit sind die Kosten ebenfalls nur begrenzt bis zu 1.250 EUR absetzbar. Die Fahrten zwischen Wohnung und Tankstelle sind über die Entfernungspauschale zu berücksichtigen.