§ 4 EStG - Investitionszuschüsse mindern die Anschaffungskosten im Jahr der Zusage
Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen und privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich ein Wahlrecht. Er kann die Investitionszuschüsse als Betriebseinnahmen erfassen oder erfolgsneutral von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts abziehen. Dieses Wahlrecht hat ein Einnahmen-Überschuss-Rechner bereits im Jahr der Zusage des Zuschusses und nicht erst bei Auszahlung auszuüben. Ein Investitionszuschuss mindert nämlich - bei entsprechender Wahl - bereits im Jahr der Bewilligung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung auf Wirtschaftsgüter, Gebäude und Inventar.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt es zur Durchbrechung des Zu- und Abflussprinzips, wenn es um Vorschriften über die AfA oder Substanzverringerungen geht. Für die AfA und ihre Bemessungsgrundlage sind die bilanzsteuerrechtlichen Grundsätze maßgeblich. Daher ist die Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten bereits bei Zusage des Zuschusses und nicht erst bei seiner Zahlung vorzunehmen. Denn für den Bilanzansatz ist es unerheblich, ob die Anschaffungskosten bezahlt sind. Im Umkehrschluss kommt es auch für die Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht darauf an, ob ein Zuschuss bereits zugeflossen ist. Bei nach Baufortschritt in Raten gezahlten Zuschüssen muss sich der Unternehmer daher schon vorzeitig für die AfA entscheiden, um der Sofortversteuerung aus dem Weg zu gehen.
Fundstelle:
BFH 29.11.07, IV R 81/05, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 081121; 5.6.03, IV R 56/01, BStBl II 03, 801
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