§ 4 EStG – Kauf eines Luxus-Pkw kann bei niedrigen Gewinnen unangemessen sein
Ob Anschaffungskosten gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG unangemessen sind, ist nach dem Einzelfall unter Berücksichtigung von Umsatz und Gewinn zu entscheiden. Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein ordentlicher Unternehmer den Kauf ebenfalls auf sich genommen hätte. Dies ist nach Ansicht des FG Thüringen bei einem Bauelementehandel mit Gewinnen von 75.000 EUR nicht mehr der Fall, wenn die Firma bereits über mehrere Fahrzeuge verfügt und keine triftigen Gründe für den Erwerb eines Mercedes Coupe zum Preis von 82.000 EUR vorliegen. Daher können die Anschaffungskosten zur Hälfte als unangemessen behandelt werden. AfA und Sonderabschreibungen werden dann mit 50 v.H. Gewinn erhöhend hinzugerechnet.
Nach allgemeiner Verkehrsauffassung dürfen unangemessene Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern. Das gilt auch für den Abzug von AfA sowie Sonderabschreibungen nach § 7g EStG, die der Förderung des privaten Bereichs dienen. Zwar kann allein aus der Anschaffung eines Luxus-Pkw nicht auf ein persönliches Repräsentationsbedürfnis geschlossen werden. Handelt es sich hierbei jedoch um ein kleines Unternehmen und befindet sich bereits ein teures Fahrzeug im Betriebsvermögen, reicht dies zur Außenpräsentation. Eine weitere Anschaffung kann daher ohne zwingende Gründe – wie etwa rege Außendiensttätigkeit – nicht betrieblich veranlasst sein. Zudem hätte ein gewissenhafter Kaufmann kein so teures Fahrzeug gekauft, wenn das Betriebsergebnis die Anschaffung des Mercedes nicht einmal ansatzweise erlaubt.
Praxishinweis: Der Betriebsausgabenabzug wird zwar bei der AfA sowie bei Sonderabschreibungen nach § 7g EStG gekürzt. Dennoch bleibt das Fahrzeug im Betriebsvermögen, sodass die laufenden Aufwendungen unter Gegenrechnung der Privatanteile mindernd berücksichtigt werden können.
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