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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Kein Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Ferrari

    | Bei Aufwendungen eines Zahnarztes für einen Ferrari handelt es sich um unangemessenen Repräsentationsaufwand, sodass ein Vorsteuerabzug nicht gegeben ist. Die geringe Laufleistung des Ferraris spricht für einen unangemessenen betrieblichen Aufwand. |

     

    Sachverhalt

    Streitig ist der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Luxus-Sportwagen vom Typ „Ferrari“ als Repräsentationsaufwand. Die Steuerpflichtige ist eine GmbH, die überwiegend - dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende - zahnärztliche Laborleistungen erbringt. Gesellschafter sind die Eltern des Geschäftsführers.

     

    Der Geschäftsführer und seine Ehefrau betreiben ihrerseits eine Zahnarztpraxis. Für diese ist die Steuerpflichtige fast ausschließlich tätig. Die GmbH mietete ab Februar 2008 einen Pkw vom Typ „Porsche“. Zusätzlich leaste die Gesellschaft ab August 2008 den o. a. Ferrari, den sie im August 2011 in Anschluss an das Leasing käuflich erwarb. Im Betriebsvermögen der vom Geschäftsführer und seiner Ehefrau betriebenen Zahnarztpraxis befand sich ein Pkw Mercedes. In ihrem Privatvermögen hielten die Eheleute keine Fahrzeuge.