§ 4 EStG - Kein Wechsel der AfA-Methode im Rahmen der Bilanzberichtigung
Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist weder eine Bilanzberichtigung noch eine Bilanzänderung gemäß § 4 Abs. 2 EStG. Das gilt zumindest dann, wenn die degressive AfA den steuerlichen Vorschriften entspricht.
Im vom FG Brandenburg entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger für ein Wirtschaftsgut die degressive Abschreibung gewählt und unzulässigerweise gleichzeitig eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde die geltend gemachte Sonderabschreibung deshalb rückgängig gemacht. Der Steuerpflichtige konnte die Sonder-AfA nicht „retten“, in dem er nachträglich von der degressiven zur linearen Abschreibung überging. Dieser nachträgliche Wechsel der Abschreibungsmethode fällt weder unter den Tatbestand der Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 S. 1 EStG) noch der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 S. 2 EStG) und ist daher nicht zulässig.
Die Änderung einer beim Finanzamt eingereichten Bilanz ist nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht. Diese Voraussetzung ist beim Wechsel der Abschreibungsmethode nicht erfüllt, da kein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorliegt. Zwar verstößt die Bilanz durch den Ansatz der Sonderabschreibung gegen die steuerliche Regelung des § 7a Abs. 4 EStG, was aber keinen Bilanzierungsfehler beinhaltet. Damit kommt eine Bilanzberichtigung und somit auch eine Bilanzänderung nicht in Betracht.
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