§ 4 EStG - Keine Nachholung des Betriebsausgabenabzugs bei der EÜR
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG werden Ausgaben, die mit Anschaffungen und Herstellungen von Umlaufvermögen verbunden sind, bereits im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam. Wird der Aufwand jedoch nicht im Jahr der Zahlung geltend gemacht, kann dies bei Bestandskraft nicht mehr im offenen Folgejahr nachgeholt werden. Das gilt laut Auffassung des BFH auch dann, wenn der Nichtabzug wegen irrtümlicher Zuordnung zum Anlage- oder Privatvermögen unterblieben ist. Denn nach dem Abflussprinzip in § 11 Abs. 2 EStG darf ein Einnahmen-Überschuss-Rechner nur im Jahr der Zahlung Betriebsausgaben geltend machen.
Diese Sichtweise bedeutet aber nicht, dass die Anschaffungskosten steuerlich endgültig verloren sind. Vielmehr mindern sie einen später anfallenden Gewinn aus der Veräußerung oder der Entnahme des Wirtschaftsgutes. In diesem Fall erfolgt dann eine Angleichung der Gewinnermittlung an den Betriebsvermögensvergleich. Da Umlaufvermögen in der Regel kurzfristig wieder veräußert wird, hat dieses Urteil in der Praxis nur selten negative Auswirkungen. Anders ist das aber z.B. bei einer Gebäudeherstellung über mehrere Jahre.
Die Auffassung des BFH zum Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 3 EStG entspricht in diesem Punkt dem Gesetzentwurf zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen, der Anschaffungskosten von Umlaufvermögen generell erst bei der Veräußerung gewinnwirksam berücksichtigen möchte (s. AStW 05, 285 und 492).
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