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  • § 4 EStG - Keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs bei der EÜR

    Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG muss kein Kassenbuch geführt werden. Aufzeichnungen sind nach § 146 Abs. 5 AO lediglich so zu führen, dass sie dem konkreten Besteuerungszweck genügen. Diese Anforderung ist laut BFH erfüllt, wenn Selbstständige sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs ablegen und in handschriftliche Listen eintragen. Denn weder das Einkommensteuergesetz noch die Abgabenordnung enthalten eine Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuchs für die EÜR.  

     

    Aus § 4 Abs. 3 EStG ergibt sich nur eine Verpflichtung zur Führung eines Anlageverzeichnisses. Die Feststellung eines Kassenbestands, die bei Bilanzierenden auf Grund ordnungsgemäßer Buchführung erforderlich ist, kommt nicht in Betracht. Die geordnete Ablage von Belegen kann dem konkreten Besteuerungszweck genügen, selbst wenn nur auf den Rechnungen und nicht auf angefertigten Listen zwischen barem und unbarem Geldeingang unterschieden wird.  

     

    Für die Umsatzsteuer spielt ein Kassenbuch ebenfalls keine Rolle. Zwar müssen sich aus nachvollziehbaren Aufzeichnungen die Grundlagen für Umsatz- und Vorsteuer ergeben. Entscheidend ist aber lediglich, dass solche Vorgänge vollständig erfasst werden. Auch hierzu ist das Führen eines Kassenbuchs nicht notwendig.