§ 4 EStG - Keine Pflicht zur Verwendung der Anlage EÜR
Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden. Das FG Münster sprach einen Unternehmer von einer solchen Verpflichtung frei. Für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung kann sich dabei weder auf die gesetzlichen Regelungen der AO und des EStG noch auf die EStDV, insbesondere auch nicht auf § 60 Abs. 4 EStDV als eine wirksame Grundlage stützen. Im zugrunde liegenden Fall erklärte ein Schmied gewerbliche Einkünfte und reichte eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmen-Überschussrechnung ein. Das Finanzamt beanstandete nicht die Höhe des erklärten Gewinns, forderte aber eine Gewinnermittlung auf der amtlichen Anlage EÜR.
Die Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck kann nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst erfolgen müssen. Zwar kann dieser Vordruck die Gewinnermittlung bei Selbstständigen ohne Beratung vereinfachen. Dies trifft aber nicht auf den Teil der Unternehmer zu, die zuvor eine Gewinnermittlung mit einem Standard-System durchgeführt haben.
Darüber hinaus führt die Anlage EÜR zwar zu einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung, aber nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Für bilanzierende Unternehmer steht den Finanzbehörden nämlich derzeit kein vergleichbares Prüfinstrument zur Verfügung. Aufgrund der von der Verwaltung eingelegten Revision können betroffene Selbstständige ihre Fälle offenhalten.
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