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  • § 4 EStG - Kosten für den Traktor-Führerschein des Sohnes sind Betriebsausgaben

    Aufwendungen für eine Fahrerlaubnis gehören im Grundsatz zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung. Dies gilt nach Auffassung des FG Niedersachsen jedoch dann nicht, wenn die Fahrerlaubnis ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden soll. In diesem Fall liegen Betriebsausgaben vor.  

     

    Dies gilt auch dann, wenn ein Landwirt die Kosten für den Führerschein Klasse T für seinen Sohn übernimmt, obwohl der Sohn gar nicht im Betrieb des Vaters angestellt ist. Regelmäßig mitarbeiten muss er aber schon - es reicht aber die unentgeltliche Hilfe im Rahmen der familiären Verpflichtungen.  

     

    Zwar schließt die Fahrerlaubnis der Klasse T auch Kleinkrafträder mit ein, sodass der Sohn sie auch für private Zwecke hätte nutzen können. Doch rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass insbesondere männliche und im ländlichen Raum wohnende Jugendliche in aller Regel frühestmöglich die Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben, sodass die Klasse T für private Zweck nicht benötigt wird.