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  • § 4 EStG - Lohnende Steuerstrategien für Selbstständige zum Jahresende 2006

    In diesem Jahr stehen zum Jahreswechsel reihenweise gesetzliche Änderungen an, die Selbstständige im Bereich der Gewinnermittlung und der Umsatzsteuer beachten sollten. In einigen Fällen sind Gegenreaktionen ratsam. Nachfolgend die wichtigsten Punkte im Überblick:  

     

    • Zur Vorbereitung auf die Tariferhöhung von 16 auf 19 v.H. bei der Umsatzsteuer sollten Rechnungswesen, Auftragsverwaltung und EDV rechtzeitig angepasst werden, damit ausgestellte Rechnungen den richtigen Steuersatz ausweisen und aus Eingangsbelegen die erhöhte Vorsteuer gezogen werden kann. Auch erstellte Kalkulationen sind zu überprüfen, neue Preislisten zu erstellen oder Daueraufträge zu erhöhen. Bis zum 31.12.2006 erstellte Rechnungen über Anzahlungen können schon den neuen Satz ausweisen, wenn die Leistung erst 2007 ausgeführt wird. Der Empfänger kann die entsprechende Vorsteuer abziehen. Bei Werkleistungen bleibt es bei 16 v.H., wenn es sich um vor 2007 erbrachte und abgenommene abgrenzbare Leistungen handelt. Zudem sind Langfristverträge etwa bei einer Vermietung anzupassen, wenn sie als Rechnung gelten (s. AStW 06, 626, 785).

     

    • Zwar ändern sich die Ertragsteuersätze für Selbstständige in 2007 nicht, eine Gewinnverschiebung kann sich jedoch aufgrund der Steuerprogression lohnen. Bilanzierende können unter diesem Aspekt Lieferungen erst später ausführen oder vom Kunden abnehmen lassen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen. Bei der EÜR reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlung über das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG. Den Anschaffungstermin für Wirtschaftsgüter zu steuern, lohnt wegen der monatlichen AfA-Berechnung kaum. Hierfür kommen lediglich geringwertige Wirtschaftsgüter in Betracht. Im Vorgriff auf das Jahresergebnis sollte geprüft werden, ob eine Anpassung der Vorauszahlungen in Betracht kommt. Zudem ist über eine Ansparrücklage nachzudenken, zumal ohne diese Bildung bis zu einer möglichen Gesetzesänderung später keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG möglich ist.

     

    • Kommanditisten, stille Gesellschafter oder Unterbeteiligte sollten die Gewinnentwicklung mit Blick auf § 15a EStG prüfen. Kommt es durch zugewiesene Verluste zu einem negativen Kapitalkonto oder erhöht es sich, sind die negativen Einkünfte nur mit späteren Gewinnen verrechenbar. Diese Auswirkung lässt sich durch die Erhöhung des Kapitalkontos vor dem Jahresende vermeiden, etwa über eine Einlage, die Übernahme von Schulden der Gesellschaft oder durch Verzicht auf ein der KG gewährtes Darlehen. Eine Erweiterung des Verlustabzugs wird zudem erreicht, indem die Haftungssumme im Handelsregister noch vor dem 31.12.2007 erhöht wird oder ein Wechsel in die Vollhafterstellung erfolgt (s.a. AStW 06, 618).

     

    • Auch über einen Wechsel der Gewinnermittlungsart sollte nachgedacht werden, zumal die steuerliche Buchführungspflichtgrenze von derzeit 350.000 EUR ab 2007 auf 500.000 EUR steigt. Allerdings gelingt der sofortige Betriebsausgabenabzug bei angeschafftem Umlaufvermögen nicht mehr, wenn es sich um Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften, Forderungen, Rechte oder Grundbesitz handelt. Auch wenn die Bilanzaufstellung entfällt, müssen vergleichbare Angaben über die Anlage EÜR vorgenommen werden. Zudem ist einmalig eine besondere Gewinnermittlung im Übergangszeitpunkt notwendig.

     

    • Beim Fuhrpark kommt es bereits seit Jahresbeginn zu Neuregelungen bei der Privatnutzung. Die pauschale Ein-Prozent-Methode ist nur noch bei Fahrzeugen mit einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 v.H. anwendbar. Hier kann es ratsam sein, einen Pkw mit betrieblicher Nutzung unter 50 v.H. ins Privatvermögen zu entnehmen, sodass spätere Verkaufserlöse nicht steuerpflichtig sind. Die betrieblich gefahrenen Kilometer sind dann pauschal mit 0,30 EUR oder mit den anteiligen Kosten an den tatsächlichen Gesamtkosten als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Entnahme wird sich aber nur anbieten, wenn der Wagen bereits voll abgeschrieben ist und lediglich geringe Fahrzeugkosten anfallen (s.a. AStW 06, 229, 310, 539, 576).