§ 4 EStG - Nachträgliche Rückstellungsbildung ist bei offenen Bescheiden möglich
Ein BFH-Beschluss zur fehlerhaften Bildung einer Rückstellung für die Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bietet gleich in mehrerer Hinsicht rechtliche Klarstellung:
Danach ist eine Rückstellung in der Steuerbilanz auch dann zu passivieren, wenn sie in der Handelsbilanz zu Unrecht nicht gebildet worden ist. Denn § 5 Abs. 1 EStG verweist nicht auf den Inhalt einer erstellten Handelsbilanz, sondern nur auf die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Ein Ansatz in der Handelsbilanz ist deshalb nur dann für die Besteuerung maßgeblich, wenn er diesen Grundsätzen entspricht. Sind dort zum Beispiel Pensionszusagen nur teilweise berücksichtigt, ist dies keine Basis für die steuerliche Gewinnermittlung. Dabei muss auch nicht mehr der Frage nachgegangen werden, ob der unterlaufene Fehler zur Nichtigkeit der Handelsbilanz führt oder wie er geheilt werden kann.
Ein unrichtiger Bilanzansatz ist grundsätzlich in der Schlussbilanz zu korrigieren, in der er erstmals aufgetreten ist. Eine spätere Nachholung der Korrektur nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs kommt nur in Betracht, wenn die Schlussbilanzen für vorangegangene Jahre aufgrund bestandskräftiger Steuerbescheide nicht mehr geändert werden können. Ein unterlaufener Bilanzierungsfehler führt somit vorrangig zur Berichtigung offener Bescheide in den Vorjahren. Das gilt auch für eine Pensionsverpflichtung, die über eine entsprechend aufgestockte Rückstellung zu berücksichtigen ist.
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