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  • § 4 EStG - Neubegründung der doppelten Haushaltsführung bei Unterbrechung

    Wird eine doppelte Haushaltsführung neu begründet, gibt es drei Monate lang die Verpflegungspauschale. Die ist nach einem Urteil des FG Köln auch dann zu gewähren, wenn die doppelte Haushaltsführung längere Zeit unterbrochen worden ist, wieder am selben Ort begründet wird und der Berufstätige wusste, dass er wieder im selben Tätigkeitsort eingesetzt wird. Das gilt zumindest dann, wenn es wirtschaftlich sinnvoll war, die vorherige doppelte Haushaltsführung zu beenden. Dann beginnt die Dreimonatsfrist ebenso wie für Dienstreise und Einsatzwechseltätigkeit jedes Mal erneut zu laufen.  

     

    Das FG hielt es für unschädlich, dass der Arbeitnehmer vor und nach der Unterbrechung in seiner Eigentumswohnung am Tätigkeitsort wohnte. Als steuerlich unerheblich sieht das Gericht auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer die Eigentumswohnung nicht zwischenzeitlich fremd vermietet hat und die Eigentumswohnung weiter in seinem Eigentum hielt. Denn er hat durch sein Verhalten seine Aufwendungen bis auf die nötigsten Fixkosten der Eigentumswohnung minimiert. Sein Verhalten entsprach demnach dem eines Steuerpflichtigen, der eine Mietwohnung am auswärtigen Tätigkeitsort gekündigt hat und sich bei Wiederaufnahme der Tätigkeit an demselben früheren Ort nach zehn Monaten erneut eine Wohnung anmietet.  

     

    Neu begründet wird der Zweithaushalt nach Auffassung des FG Köln nicht nur beim erstmaligen Bezug einer Wohnung am Beschäftigungsort, sondern auch bei einer Unterbrechung für längere Zeit. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel, allen Arbeitnehmern mit Auswärtstätigkeiten die gleichen Pauschalen zuzumessen. Das kann sogar bereits eine Unterbrechung von über vier Wochen durch eine Tätigkeit an einem anderen Einsatzort sein. Insoweit war diese Voraussetzung im Urteilsfall bei zehn Monaten gegeben.