§ 4 EStG - Neue Details zum Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen
Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wurde der betriebliche Schuldzinsenabzug in § 4 Abs. 4a EStG neu geregelt. Finanzierungskosten, die auf Überentnahmen beruhen, sind seither nicht mehr abziehbar. Von einer Überentnahme ist dann auszugehen, wenn der Betriebsinhaber dem Betrieb liquide Mittel entnimmt, die in der Summe die erzielten Gewinne und getätigten Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Das BMF hat jetzt die Anwendungsregeln überarbeitet:
Trennung von privat und betrieblich veranlassten Zinsen
Vorab sind privat veranlasste Aufwendungen auszusondern. Diese Auffassung teilt auch der BFH in seinem Urteil vom 21.9.2005, wonach der Schuldzinsenabzug zweistufig zu prüfen ist. Zunächst ist zu klären, ob der betreffende Kredit eine betriebliche oder private Schuld ist. Danach sind Schuldzinsen anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Darlehensmittel der Erwerbs- oder Privatsphäre zuzuordnen. Entfallen die Schuldzinsen auf einen privat veranlassten Kredit, scheidet der Betriebsausgabenabzug aus. Somit können diese Aufwendungen auch nicht bis zum Sockelbetrag von 2.050 EUR berücksichtigt werden.
In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, ob die betrieblich veranlassten Schuldzinsen auf Überentnahmen beruhen. Bei gemischten Kontokorrentkonten ist der Sollsaldo aufzuteilen. Zwar fließen auch Verluste in die Berechnung einer Überentnahme ein. In einem Verlustjahr kann es aber nur zu einem begrenzten Schuldzinsenabzug kommen, soweit Entnahmen die Einlagen übersteigen.
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