§ 4 EStG - Neue Einzelheiten für die steuerliche Bemessung von Überentnahmen
Seit 1999 sind betriebliche Schuldzinsen, die auf Überentnahmen beruhen, nicht mehr abziehbar. Dabei werden die nicht abziehbaren Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG typisierend mit 6 v.H. der Überentnahmen berücksichtigt.
Gewinnbegriff für § 4 Abs. 4a EStG
Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Der BFH hat nun bekräftigt, dass bei der Berechnung des Gewinns mangels einer besonderen Bestimmung vom steuerlichen Begriff des § 4 Abs. 1 EStG auszugehen ist. Daher sind Rücklagen, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Wertberichtigungen und Abschreibungen zur Ermittlung der Überentnahmen nicht wieder hinzuzurechnen.
Hintergrund von § 4 Abs. 4a EStG ist, dass ein Unternehmer ohne Nachteile für den Schuldzinsenabzug nur den im Unternehmen erwirtschafteten Gewinn sowie geleistete Einlagen entnehmen kann. Der hierbei gefundenen Vereinfachung würde es widersprechen, wenn der zuvor steuerlich ermittelte Gewinn noch umfangreich zu korrigieren wäre. Ausdrücklich offen gelassen wurde aber die Frage, ob die Pauschalierung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 v.H. verfassungsgemäß ist.
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