§ 4 EStG – Nutzung eines Pkw für mehrere Einkunftsarten bei der Ein-Prozent-Regel
Der BFH hatte entschieden, dass die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für andere Einkunftsarten nicht durch die Ein-Prozent-Regel abgegolten ist (s. AStW 06, 834). Daher ist dieser Fahranteil mit den hierauf entfallenden Selbstkosten für die Verwendung betriebsfremder Zwecke im Grundsatz als gesonderte Entnahme zu erfassen. Die Verwaltung verzichtet aus Vereinfachungsgründen allerdings auf den Ansatz dieser Entnahme, wenn die Aufwendungen bei keiner anderen Einkunftsart abgezogen werden. Anderenfalls wird das Urteil erst ab dem Veranlagungszeitraum 2007 angewendet.
Geht ein Selbstständiger auch einer nichtselbstständigen Tätigkeit nach und nutzt er sein betriebliches Fahrzeug für die Fahrten zu dieser Arbeitsstelle, können insoweit Werbungskosten über die Entfernungspauschale abgezogen werden. Aufgrund der gekürzten Entfernungspauschale empfiehlt es sich, auf Werbungskosten zu verzichten. Mangels Berücksichtigung der Aufwendungen bei einer anderen Einkunftsart kann damit der Ansatz der Entnahme vermieden werden. Wird das Fahrzeug hingegen noch für eine andere selbstständige Tätigkeit verwendet, kommt es dort in Höhe der tatsächlichen Selbstkosten gewinnmindernd zu einer Aufwandseinlage, sodass sich der Entnahmewert im ersten Betrieb und der Betriebsausgabenabzug im zweiten Betrieb decken. Hier ergeben sich also keine negativen Auswirkungen.
Praxishinweis: Zu beachten ist, dass die Nutzung des Fahrzeugs für andere Einkunftsarten bei der Bemessung der überwiegend betrieblichen Verwendung schädlich ist. Wird der Pkw also häufig für sonstige Tätigkeiten benötigt, kann die betriebliche Nutzung unter die 50-Prozent-Grenze fallen. Damit ist die Ein-Prozent-Regel nicht mehr anwendbar.
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