§ 4 EStG - Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR basiert auf wirksamer Rechtsgrundlage
Nach Ansicht des BFH sind Nicht-Bilanzierende verpflichtet, der Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung auf der amtlich vorgeschriebenen Anlage EÜR beizufügen. Das gilt auch dann, wenn Teile der Rechtsprechung sowie der Literatur eine Aufforderung zur Belegeinreichung verneinen, sollte sich die Pflicht nicht aus dem Gesetz ergeben. Sie kann aber wirksam durch Rechtsverordnung begründet werden. Dafür besteht in § 51 Abs. 1 Nr. 1a EStG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Hiernach können Rechtsverordnungen über die Unterlagen, die den Erklärungen beizufügen sind, erlassen werden, soweit dies der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dient.
Beide Zwecke sind erfüllt. Die Standardisierung bringt der Finanzverwaltung bessere Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten und trägt damit zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei. Diese Standardisierung bewirkt zumindest im Bereich der Finanzverwaltung eine Vereinfachung des Verfahrens. Zudem war die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen. Hierdurch wurde keine neue Form der Gewinnermittlung eingeführt.
Die Aufforderung, der Steuererklärung Unterlagen beizufügen, ist ein Verwaltungsakt. Im Unterschied zur bloßen Vorbereitungshandlung greifen die Vorschriften der §§ 328 ff. AO für die Erzwingbarkeit der Maßnahme. Allerdings kann die abstrakte Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen oder zur Beifügung bestimmter Unterlagen nicht bereits mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Es bedarf der Konkretisierung und Individualisierung durch Verwaltungsakt als Grundlage für den Einsatz von Zwangsmitteln. Die Erinnerung an eine frühere Aufforderung zur Einreichung von Belegen stellt mangels Regelungsgehalts keinen Verwaltungsakt dar.
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