§ 4 EStG - Praxiseinbringung: Keine Sofortversteuerung der Forderungen
Behält ein Freiberufler mit Einnahme-Überschuss-Rechnung anlässlich einer Praxiseinbringung noch nicht vereinnahmte Honorare zurück, gehören diese Forderungen anschließend zu seinem Restbetriebsvermögen. Nach einem Urteil des FG Münster ist von einer Erfassung der Forderungen als Übergangsgewinn abzusehen, sodass die Versteuerung erst bei Zufluss erfolgt.
Ein Einnahme-Überschuss-Rechner wird im Fall der Einbringung so behandelt, als wäre er zu diesem Zeitpunkt zum Betriebsvermögensvergleich gewechselt. Dies hätte zur Folge, dass der erstmals durch Betriebsvermögensvergleich festzustellende Gewinn oder Verlust durch Zu- und Abschläge so zu korrigieren wäre, als ob der Gewinn oder Verlust von Anfang an durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden wäre. Ein solcher Wechsel ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn alleine Forderungen zurückbehalten werden.
Als Grundvoraussetzung fordert der BFH, dass die Forderungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums verwertet werden. Nach Ansicht des FG Münster gibt es hinsichtlich des Restbetriebsvermögens aber keine zeitliche Komponente. Demzufolge ist es bereits ausreichend, dass sich die Forderungen innerhalb der nächsten Jahre realisieren lassen.
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