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  • § 4 EStG - Private Telefonkosten sind bei Selbstständigen nicht steuerfrei

    Gemäß § 3 Nr. 45 EStG sind Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telefonen steuerfrei. Dies gilt ausdrücklich nicht für Selbstständige, was nach Ansicht des FG Münster keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Denn die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung soll vor allem steuervereinfachend wirken, die Nutzung des Internets verbreitern und Erfassungs- und Bewertungsaufwand bei Arbeitgebern vermeiden. Damit ist die Zielrichtung der Steuerbefreiung für Arbeitnehmer eine andere als bei Gewerbetreibenden oder Freiberuflern.  

     

    Die vorgenommene Beschränkung auf Arbeitnehmer ist auch sachgerecht, da Arbeitgeber gegenüber den Angestellten regelmäßig ein Interesse daran haben, die private Mitbenutzung betrieblicher Telekommunikationseinrichtungen einzuschränken. Dieser Interessensgegensatz fehlt jedoch bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern. Eine Erweiterung des § 3 Nr. 45 EStG auf die Gewinneinkünfte würde die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den betrieblichen Bereich zu verlagern und auf diese Weise ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Der Arbeitnehmer hat diese Möglichkeit nicht, weil er zunächst auf die Erlaubnis seines Arbeitgebers zur unentgeltlichen privaten Mitbenutzung von Telefon und PC angewiesen ist. Daher ist auch nach Auffassung der Finanzverwaltung eine steuerlich unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern sachlich gerechtfertigt.  

     

    In der gegen das Urteil eingelegten Revision kann nun der BFH entscheiden, ob Selbstständige ihren Gewinn um die Privatanteile erhöhen müssen oder die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG in Anspruch nehmen können. Insoweit sind Bescheide offen zu halten, zumal auch im Schrifttum teilweise Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift geäußert werden.