§ 4 EStG - Rückstellung für Mehrsteuern erst bei gezielten Fahndungsmaßnahmen
Eine Rückstellung für betriebliche Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung kann erst dann gebildet werden, wenn der Unternehmer mit seiner Inanspruchnahme ernstlich zu rechnen hat. Diese von BFH und Finanzverwaltung in H 4.9 EStH vertretene Auffassung konkretisiert das FG München auf den Zeitpunkt, an dem die Prüfungsfeststellungen dem Steuerberater des Unternehmers überlassen wurden. Im Streitfall wurden die Prüfungsfeststellungen erst vier Jahre nach Einleitung des Strafverfahrens übergeben, sodass sich die Gewinnminderung aus der Rückstellung nicht mehr auf den Prüfungszeitraum auswirken konnte.
Zwar sind abziehbare Mehrsteuern grundsätzlich im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu berücksichtigen. Rückstellungen für betriebliche Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung - im Streitfall Umsatzsteuer und Gewerbesteuer - sind jedoch erst mit dem Beginn der sogenannten aufdeckungsorientierten Maßnahmen der Steuerfahndung oder aber mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu bilden. Dieser Zeitpunkt wird in der Praxis meist nach dem Fahndungszeitraum liegen und bei hohen Nachzahlungen dazu führen, dass es anschließend zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte kommt. Dieser kann sich als Verlustrücktrag nach § 10d EStG im Vorjahr steuermindernd auswirken.
Praxishinweis: Da die Gewerbesteuer seit 2008 zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gehört, reduziert sich das Rückstellungsvolumen nunmehr auf die Umsatzsteuer.
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