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  • § 4 EStG - Schätzung von Betriebseinnahmen auf Privatkonto ist möglich

    Werden über ein vorwiegend privat genutztes Konto auch gelegentlich Geschäftsvorfälle abgewickelt, handelt es sich insgesamt um ein betriebliches Konto. Damit unterliegen auch diese Bankbelege sowie die zu Kontobewegungen führenden Ein- und Ausgangsrechnungen der Aufbewahrungspflicht. Das Finanzamt kann die Vorlage dieser Unterlagen somit im Rahmen einer Betriebsprüfung verlangen. Sind sie nicht ordnungsgemäß oder werden sie nicht vorgelegt, darf nach dem Urteil des FG Saarland eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen erfolgen.  

     

    Durch den Verzicht, private und betriebliche Geschäftsvorfälle über getrennte Konten abzuwickeln, gehört auch das überwiegend für private Zwecke verwendete Konto in den betrieblichen Bereich. Werden diese Belege nicht vorgelegt, verhindert dies eine Überprüfung der Umsätze des Unternehmers. Verstärkt sich nun auch aus den übrigen Einkommensverhältnissen die Annahme, dass nicht alle Einnahmen erklärt werden, besteht insgesamt ein hinreichender Verdacht, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist. Zu einem vergleichbaren Urteil kommt auch das FG Münster, wo ungeklärte Geldbewegungen in der Privatsphäre des Ehemannes der unternehmerisch tätigen Ehefrau zugerechnet wurden. Über die hierbei erfolgte Hinzuschätzung hat der BFH noch zu entscheiden.  

     

    Praxishinweis: Schon aus Gründen der Transparenz ist es dringend zu empfehlen, private und betriebliche Konten sowie Geldbewegungen strikt zu trennen. Ansonsten müssen sämtliche Unterlagen für beide Bankverbindungen ordnungsgemäß nach § 147 AO aufbewahrt werden. Bei Mängeln hat das Finanzamt dann zusätzliche Argumente, die eine Schätzung rechtfertigen.