§ 4 EStG - Scheckeinlösung unter Vorbehalt führt schon zu Betriebseinnahmen
Löst ein Steuerpflichtiger mit Einnahmenüberschussrechnung einen Scheck ein, der unter dem Vorbehalt des Zustandekommens einer weiteren Vereinbarung gewährt wurde, ist die Einnahme in diesem Veranlagungszeitraum zu erfassen. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Münster auch dann, wenn die Vereinbarung nicht zustande kommt und der Betrag in einem späteren Veranlagungszeitraum zurückgezahlt werden muss. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Streit zwischen Anwalt und Mandant. Der Anwalt erhielt einen Scheck für seine strittigen Honorarforderungen unter dem Vorbehalt einer anschließenden einvernehmlichen Gesamtlösung. Da diese nicht zustande kam, musste der Anwalt den Betrag nebst Zinsen zurückgeben.
Bei der Einnahmenüberschussrechnung fließen Betriebseinnahmen mit der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Gelder zu. Das gilt auch, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob sie endgültig beim Empfänger verbleiben. Stellt sich später heraus, dass er den Betrag in einem späteren Veranlagungszeitraum zurückgewähren muss, so ist die Rückzahlung ebenfalls nach § 11 EStG erst dann zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn bei der Veranlagung schon feststeht, dass die Beträge zurückzuzahlen sind.
Praxishinweis: Die Verbuchung des Schecks ist kein durchlaufender Posten. Dieser setzt nämlich voraus, dass Einnahmen im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt werden. Die Entgegennahme des Schecks stellt auch kein Darlehen dar. Aber immerhin besteht die Möglichkeit, den später zurückgezahlten Betrag im Wege des Verlustrücktrags ins Entstehungsjahr zurückzutragen und hierüber einen Ausgleich zu erreichen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 21,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig