· Fachbeitrag · § 4 EStG
Aufrechnung von Honoraransprüchen gegen Mandantengelder
| Ein Anwalt, der nach der Vereinnahmung von Fremdgeld mit Honorar-ansprüchen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufrechnet, löst die für einen durchlaufenden Posten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang endgültig auf. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzung eines durchlaufenden Postens ist das Fremdgeld als Betriebseinnahme in die Ermittlung des Gewinns für den Betrieb einzubeziehen. |
Sachverhalt
Streitig war die Behandlung der Aufrechnung eines Rechtsanwalts mit Honoraransprüchen gegen den Anspruch des Mandanten auf Herausgabe von Fremdgeld in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob eine gewinnerhöhende Betriebseinnahme vorliegt, wenn der Anwalt rechtsirrtümlich Honorarforderungen gegen seinen Mandanten erhebt, diese abrechnet und mit diesen nicht bestehenden Honorarforderungen gegen einen Fremdgeldauskehrungsanspruch des Mandanten aufrechnet.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass der streitige Betrag nicht als durchlaufender Posten gemäß § 4 Abs. 3 EStG aus der Gewinnermittlung für das Streitjahr auszuscheiden ist, sondern den Gewinn des Steuerpflichtigen im Streitjahr erhöht.
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