§ 4 EStG - Schuldzinsen können bei Betriebsaufgabe zu Werbungskosten führen
Schuldzinsen für betrieblich aufgenommene Darlehen sind nach einer Betriebsaufgabe keine nachträglichen Betriebsausgaben, wenn aus privaten Gründen nicht alle zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter zur Deckung der Schulden veräußert werden. Der Unternehmer kann also nicht beliebig entscheiden, ob er im Falle einer Betriebsaufgabe betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten tilgt oder nicht. Es besteht der Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung. Eine Ausnahme lässt der BFH nur zu, wenn die Verwertung durch betriebliche Gründe verhindert wird.
Werden Wirtschaftsgüter im Falle einer Betriebsaufgabe ins Privatvermögen übernommen, sind die verbleibenden betrieblichen Verbindlichkeiten diesen Wirtschaftsgütern zuzuordnen, gleichgültig zu welchem Zweck sie aufgenommen worden sind. Werden die Wirtschaftsgüter anschließend im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt, können die Schuldzinsen ggf. als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige bei Aufgabe seiner gewerblichen Tätigkeit fremdfinanzierte betriebliche Büroräume und ein Fahrzeug in sein Privatvermögen überführt. In diesem Fall sind die Schuldzinsen eines noch bestehenden betrieblichen Darlehens nicht als nachträgliche Betriebsausgaben aus der gewerblichen Tätigkeit abziehbar. Da das Haus und das Fahrzeug lediglich aus privaten Gründen nicht zur Schuldentilgung veräußert wurden, lag kein objektives Verwertungshindernis vor. Vorrangig ist die Schuldentilgung und nicht die Befriedigung privater Bedürfnisse.
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