§ 4 EStG - Schuldzinsenabzug nach Überentnahmen bei gemischt genutztem Konto
Nach § 4 Abs. 4a EStG wird der Abzug von Schuldzinsen begrenzt, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Dabei ist strittig, ob die pauschale Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nur betrieblich veranlasste oder sämtliche auf einem gemischt genutzten Konto angefallenen Zinsen betrifft.
Nach dem Urteil des FG Hamburg vom 4.3.2005 ist in einem ersten Schritt zu ermitteln, inwieweit die Schuldzinsen überhaupt betrieblich veranlasst sind. Danach ist zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen begrenzt wird. Das FG Hamburg geht also davon aus, dass die Vorschrift nur für betrieblich veranlasste Schuldzinsen gilt. Denn bei privater Veranlassung sind die Zinsen dem Grunde nach keine Betriebsausgaben und daher nicht abzugsfähig. Es gäbe keinen Hinweis darauf, dass hiervon in § 4 Abs. 4a EStG abgewichen werden soll. Ziel des Gesetzgebers sei nur gewesen, den Anwendungsbereich der Zweikonten-Modelle zur steuerlichen Berücksichtigung von Schuldzinsen zu vermindern. Somit sind privat veranlasste Schuldzinsen unabhängig von Überentnahmen nicht abzugsfähig.
Doch die Meinungen gehen auseinander. So wird auch die Ansicht vertreten, § 4 Abs. 4a EStG führe zu einer individuellen Kontenbeurteilung, und auf die Veranlassung von Schuldzinsen komme es nicht an. Erst wenn eine Überentnahme vorliegt, seien entnahmebedingte Zinsen pauschal zu berechnen. Somit ist der private Anteil nicht vorab zu berücksichtigen. Diese Ansicht teilt auch das FG Münster im Urteil vom 20.10.2004. Über die sinngemäße Anwendung muss nun der BFH entscheiden.
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