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  • § 4 EStG - Vertragsarztzulassung ist kein eigenständig zu bewertendes Wirtschaftsgut

    Der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung ist kein gesondert vom Praxiswert zu bewertendes Wirtschaftsgut. Beim Erwerb einer Arztpraxis ist die Zulassung grundsätzlich als Teil des Preises für den Praxiswert abschreibbar. Damit widerspricht das FG Rheinland-Pfalz der Auffassung der Finanzverwaltung, die in dem Vorteil einer Vertragsarztzulassung ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut sah. Im Urteilsfall erfolgte die Kaufpreisfindung für die Praxis jedoch ausschließlich auf Basis der Ertragskraft sowie der Umsatz- und Gewinnerwartung, ohne besondere Bewertung der Zulassung.  

     

    Die Parteien hatten zwar den Erwerb der Praxis davon abhängig gemacht, dass dem Erwerber der Vertragsarztsitz im Nachbesetzungsverfahren zugeteilt wird. Eine gesonderte Vergütung für den Verzicht des Veräußerers auf die Zulassung wurde aber nicht geleistet. Im Übrigen kommt dem Vorteil aus der Vertragarztzulassung gegenüber dem Praxiswert keine eigenständige Bedeutung zu. Die öffentlich-rechtliche Erlaubnis, am Ort der Niederlassung als Arzt auf einem bestimmten Sachgebiet an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, hat im Gegensatz zur Praxis selbst keinen eigenen Vermögenswert. Er ist höchstpersönlich und kann nicht übertragen werden. Denn die Entscheidung über die Zulassung liegt im Nachbesetzungsverfahren allein im Ermessen des Zulassungsausschusses. Dieser hat zu entscheiden, welcher Bewerber der beste ist, und richtet sich nach beruflicher Eignung, Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit. Zwar hat der Veräußerer Einfluss auf die Auswahl seines Nachfolgers, aber keinen Anspruch auf die Auswahl im Nachbesetzungsverfahren.  

     

    Die Verwaltung bezog sich im Verfahren auf ein Urteil des FG Niedersachsen (s. AStW 06, 156). Hiernach stellt die Vergütung der Vertragsarztzulassung ein selbstständiges Entgelt neben dem Praxiswert dar, wenn ein Arzt seine Vorteile aus der Zulassung im Rahmen einer Praxisveräußerung verwerten kann. Daher muss der Gesamtkaufpreis im Verhältnis der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden. Da eine Vertragsarztzulassung zeitlich unbegrenzt erteilt wird, kann sie nicht abgeschrieben werden.