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  • § 4 EStG - Wann die Ausbildung des Kindes als Betriebsausgabe zählt

    Aufwendungen für die Aus- oder Fortbildung eigener Kinder zählen grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Sie sind höchstens unter bestimmten, speziell geregelten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Das FG Münster hat sich nun in einem nachträglich veröffentlichten Urteil zur Berücksichtigung von Kosten für die Fachausbildung des Nachwuchses geäußert. Dabei diente die Fachausbildung der Vorbereitung einer späteren Unternehmensnachfolge. Diese Kosten können unter bestimmten Bedingungen als Betriebsausgaben absetzbar sein.  

     

    Betrieblich bedingt sind Ausbildungskosten nur, wenn sie ganz überwiegend durch das Unternehmen veranlasst sind. An den Nachweis eines solchen Ausnahmefalls sind strenge Maßstäbe anzulegen, auch wenn die Ausbildung von Kindern auf eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll. Auch hier sind die Aufwendungen grundsätzlich der Privatsphäre zuzuordnen. Die Zuordnung zum betrieblichen oder beruflichen Bereich setzt voraus, dass Eltern und Kinder klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen haben, die einem Fremdvergleich standhalten. Es muss also nachgewiesen sein, dass derartige Aufwendungen nicht nur für ein Kind, sondern auch für einen Fremden getätigt würden.  

     

    Besteht im eigenen Betrieb keine Vergleichsmöglichkeit, ist auf die Üblichkeit solcher Abreden in anderen Betrieben vergleichbarer Größe und Branche abzustellen. Hierbei hat der Steuerpflichtige gemäß § 90 Abs. 1 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht, indem er Parallelfälle angibt oder sich bei einschlägigen Berufs- oder Interessensverbänden um eine Benennung von Vergleichsfällen bemüht. Verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten und schließen aufgrund des Sonderfalls den Betriebsausgabenabzug aus.